Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Stahlbau März GmbH für Verbraucher (privater Auftraggeber) und Geschäftskunden
STAND: 1. JANUAR 2016
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.2 Sofern die VOB Teil B, vereinbart ist, gilt diese vorrangig als Ganzes und vor den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit sich aus dieser Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen ergeben.
1.3 Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Explizit als nicht freibleibend deklarierte Angebote des Auftragnehmers sind für die maximale Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes schriftlich bestimmt ist.
2.2 Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Montagen, die aus vom Auftragsnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.3 Soweit erforderlich, werden Strom-. Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte nichts anderes vereinbart sein trägt die Verbrauchskosten der Auftraggeber.
2.4 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt und werden dadurch Auftragsgrundlage.
Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. Dies kann beispielsweise ein weiterer Änderungswunsch sein, nachdem die erste Änderung bereits in die Pläne eingearbeitet wurde, aber auch grundsätzliche Konstruktionsänderungen gegenüber dem Angebot oder Konstruktionsänderungen nach Auftragsbesprechung. Dieser Mehraufwand muss seitens des Auftragnehmers nicht erfüllt werden und wird, falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, seitens des Auftraggebers nach tatsächlichem Aufwand gesondert vergütet.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.5 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und an sämtlichen Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc., stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu und dürfen daher ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Im Falle der Nichtbestellung sind diese einschl. aller Kopien sofort, unaufgefordert und vollumfänglich zurückzugeben
2.6 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer kann hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung stellen, eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
2.7 Alle baurechtlichen, bautechnischen und statischen Nachweise, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Prüfstatik, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer unentgeltlich und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
2.8 Mit Freigabe der Ausführungspläne bestätigt der Auftragnehmer oder dessen Vertreter die Einhaltung aller baurechtlichen, bautechnischen, statischen Nachweise, gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften, sowie den Besitz aller behördlichen oder sonstigen Genehmigungen.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen, so gilt dies ebenfalls als neues Angebot, welches einer schriftlichen Bestätigung bedarf.
Die Schriftformerfordernis bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages ist nicht zwingend.
4. Preise
4.1 Der Preis versteht sich als Nettopreis inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
4.2. Wenn die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab unseren Werkstätten, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Eventuell anfallende Maut wird gesondert abgerechnet.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder eine Änderung der Mehrwertsteuer.
Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden, auch bei Aufträgen mit Festpreis, angemessene (mindestens jedoch die einschlägigen tarifvertraglichen) Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
5.1 Für Verbraucher: Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen Vorschuss von 40% und bei Montagebeginn einen Vorschuss von 30 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.
5.3 Alle Leistungen sind nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Skonto-Abzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart sind. Zahlungen haben ausschließlich an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% Leistungssumme für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden.
5.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, für die erste Mahnung € 20.- und für jede weitere Mahnung € 30,00 Mahnkosten zuzüglich der aufgelaufenen Sollzinsen (Verzugszinsen in Höhe von 8 % – Punkten über dem Basiszinssatz) ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zu berechnen. Die Stahlbau März GmbH steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen.
5.6 Bei Garantieeinbehaltungen, soweit diese vertraglich zugestanden werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.
5.7 Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
5.8 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzsprüche zu stellen.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemaßten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat, gehen die dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, entbinden – sofern sie dauerhaft sind – den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Für nur kurzfristige Störungen und Störungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt dies nicht.
6.2 Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verglasungen wird auf Antrag der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn gegen Entgelt Hilfe gestellt. Diese Hilfestellung erfolgt dann unter Verantwortung der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn.
6.3 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls bestehen.
6.4 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den ersten Arbeiten (Planung und Aufmaß) unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 20 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des Laufes der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehindertes Aufmaß an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Die weiteren Fristen „Anfertigung“ und „Montage“ sind anhängig von externen Bedingungen (Lieferzeiten, zeitliche Abhängigkeiten von anderen Gewerken etc.) und bedürfen daher einer gesonderten Festlegung. Hierzu kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern innerhalb von 24 Werktagen einen Terminplan vorzulegen.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1 Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
7.2 Bei Aufträgen die eine Montage enthalten, geht die Gefahr ab der Abnahme auf den Auftraggeber über. Das Bruchrisiko für Glasscheiben geht jedoch bereits unmittelbar nach dem Einsetzen auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
7.3 Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab den Werkstätten des Auftragnehmers, so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.
7.4 Eine Ingebrauchnahme unseres Gewerkes oder von Teilleistungen unseres Gewerkes bedeutet eine Abnahme des Gewerkes bzw. der erbrachten Teilleistungen.
8. Gewährleistung
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist. Technische Verbesserungen, sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.3 Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.
8.4 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt verlangen.
8.5 Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
8.6. Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
9. Sachmängel – Verjährung
9.1 Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie) werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
9.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk:
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder
b) im Fall der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
aa) bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
bb) nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
cc) und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
9.3 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung Auftragnehmers
9.4 Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
9.5 Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
10. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben.
11.2 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Für Verbraucher: Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen gelieferten und eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.